Wovor ist zu warnen? | Zu warnen ist, - wenn der vom Kunden zur Verarbeitung beigestellte Stoff offenbar untauglich ist oder
- die von ihm erteilten Anweisungen offenbar unrichtig sind oder
- wenn die Gefahr besteht, dass das Werk infolge dem Unternehmer erkennbarer Umstände aufseiten des Bestellers misslingt und dem Besteller dadurch ein Schaden entsteht.
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Wann ist zu warnen? | - Zu warnen ist, sobald die Untauglichkeit des Stoffes bzw die Unrichtigkeit der Anweisung erkennbar ist.
- Dies kann bereits vor Vertragsabschluss oder erst während der Erfüllung des Vertrages sein.
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Untersuchungspflicht | - Um den Kunden warnen zu können, muss der Werkbesteller das ihm zur Verfügung gestellte Material bzw die ihm erteilten Anweisungen prüfen.
- Der Werkunternehmer hat dabei die Kenntnisse und Fähigkeiten einzusetzen, die von einem Sachverständigen aus seinem Fachgebiet objektiv erwartet werden können.
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Wer ist zu warnen? | - Grundsätzlich ist immer der Werkbesteller zu warnen.
- Wenn der Werkbesteller einen Vertreter bevollmächtigt hat, kann die Warnung auch an diesen gerichtet werden.
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Sachkundiger Werkbesteller | - Die Warnpflicht besteht auch dann, wenn der Werkbesteller selbst sachkundig oder sachverständig beraten ist.
- Allerdings ist hier die Prüfungspflicht des Unternehmers herabgesetzt.
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Inhalt der Warnung | - Die Warnung darf sich nicht nur auf die Untauglichkeit des Stoffes oder Unrichtigkeit der Anweisung beschränken, sondern hat auch die möglichen Folgen der Missachtung der Warnung zu enthalten.
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Beweislast | - Der Unternehmer hat zu beweisen, dass er den Besteller gewarnt hat.
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Rechtsfolgen der Warnpflichtverletzung | Nur schuldhafte Warnpflichtverletzungen ziehen Rechtsfolgen nach sich. Liegt ein Verschulden aufseiten des Werkunternehmers vor, ist dies in dreierlei Hinsicht bedeutsam: - Preisgefahr
- Schadenersatz
- Gewährleistung
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Kostenvoranschlag | Von der gesetzlichen Warnpflicht zu unterscheiden ist die Verpflichtung des Werkunternehmers, den Besteller über nachträgliche Mehrkosten zu warnen. Dabei muss zwischen verbindlichem und unverbindlichem Kostenvoranschlag unterschieden werden: - Verbindlicher Kostenvoranschlag: Der Werkunternehmer kann auch bei unvorhersehbaren Mehrkosten keine Erhöhung des Werklohnes verlangen. Er kann aber umgekehrt auch den Vorteil behalten, wenn der tatsächliche Aufwand unter den kalkulierten Kosten zurückbleibt.
- Unverbindlicher Kostenvoranschlag: Der Werkunternehmer muss unverzüglich warnen, wenn sich nachträglich beträchtliche Mehrkosten als unvermeidlich herausstellen. Tut er dies nicht, verliert er jeden Anspruch auf diese Mehrkosten.
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