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Benedikt Suhsmann - Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

Grundverkehrsrechtliche Rahmenbedingungen der EU

Allgemeines

Die für den Grundverkehr wesentlichen Gemeinschaftsregeln finden sich in den Vorschriften über die

  • Freizügigkeit der Arbeitnehmer
  • Niederlassungsfreiheit
  • Dienstleistungsfreiheit
  • Kapitalverkehrsfreiheit

Freizügigkeit der Arbeitnehmer

Art 39 bis 42 EGV

Art 39 EGV (Art III-133 VE) regelt die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, wobei nur Arbeitnehmer aus Mitgliedstaaten der Gemeinschaften zu den Begünstigten zu zählen sind.

Die Arbeitnehmereigenschaft ist nicht nach nationalem Recht, sondern nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilen. Wesensmerkmale der Arbeitnehmereigenschaft sind: die Erbringung einer Leistung gegen Entgelt unter Weisungsgebundenheit. Teilzeitarbeit und Arbeit gegen geringes Entgelt, auch unter dem nationalen Mindesteinkommen, sind umfasst. Die Rechtsnatur des Beschäftigungsverhältnisses ist unerheblich. Es muss sich um eine tatsächliche und echte Erwerbstätigkeit handeln.

Art 10 bis 12 der VO 1612/68 (Verordnung über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer): Angehörige eines freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmers dürfen diesem in einen anderen Mitgliedstaat folgen und bei ihm Wohnung nehmen.

Wohnungszugang nach Art 9 der VO 1612/68: Freizügigkeitsberechtigte Arbeitnehmer, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates beschäftigt sind, genießen in Bezug auf Erlangung einer Wohnung, einschließlich Erlangung des Eigentums an der von ihnen benötigten Wohnung, alle Rechte und Vergünstigungen eines inländischen Arbeitnehmers. Ob damit auch das Recht auf Immobiliareigentum im weitesten Sinn gemeint ist, wird nicht einheitlich beantwortet, ist aber insofern unbeachtlich, als dies im Fall einer Verneinung nach der Kapitalverkehrsrichtlinie zu beurteilen ist. Das Recht auf Erwerb von Eigentum an einer Wohnung gilt gem Art 7 der VO 1251/70 auch für Arbeitnehmer, die nach Beendigung der Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbleiben.

Arbeitnehmerfreizügigkeitsrechte

Art 39 Abs 3 EGV (Art III-133 Abs 3 VE) gewährt das Recht

  • auf Einreise zur Bewerbung um eine tatsächlich angebotene Stelle (vom EuGH extensiv interpretiert: Recht auf Einreise auch zum Zweck der Arbeitssuche ohne Vorliegen eines konkreten Stellenangebotes),
  • sich zu diesem Zweck in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und
  • aufzuhalten, um eine Beschäftigung auszuüben,
  • nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben.

Keine Freizügigkeit der Arbeitnehmer für den Bereich der öffentlichen Verwaltung.

Nach Art 39 Abs 4 EVG (Art III-133 Abs 4 VE) sind Zugangsbeschränkungen für hoheitliche Tätigkeiten (Justiz, Polizei, Militär, Steuerverwaltung) zulässig.

Niederlassungsrecht

Das Niederlassungsrecht umfasst die Niederlassungsfreiheit: Art 43 bis 48 EGV (Art III-137 bis 143 VE) und die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs: Art 49 bis 55 EGV (Art III-144 bis 150 VE „Freier Dienstleistungsverkehr“).

Materielle Voraussetzungen

  • Selbstständige Erwerbstätigkeit: Gemeinschaftsrechtliche Definition: Tätigkeit in eigener Verantwortung und auf eigene Gefahr
  • Wirtschaftliche Tätigkeit (religiöse, soziale, private und politische Zwecke sind nicht umfasst), wesentliches Merkmal: Erwerbszweck, Entgeltlichkeit
  • Grenzüberschreitende Tätigkeit
  • Unzulässig sind Tätigkeiten in Ausübung öffentlicher Gewalt (Art 45 EGV)

Persönliche Voraussetzungen

  • Natürliche Personen: Unionsbürgerschaft
  • Juristische Personen werden natürlichen gleichgestellt, sofern sie nach dem Recht eines der Mitgliedstaaten gegründet wurden und ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gemeinschaftsgebiet haben.

Dienstleistungsfreiheit

Art 50 EGV (Art III-145 VE) nennt demonstrativ gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten. Unbeschadet der Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit kann sich der Erbringer einer Dienstleistung in jenem Mitgliedstaat, in dem er seine Leistung erbringt, zeitlich begrenzt, dh vorübergehend, aufhalten.

Die Dienstleistungsfreiheit schützt sowohl den Zugang als auch die Nutzung von Immobilien, sofern dies der effektiven Ausübung der Dienstleistung dient. Somit ist auch aus der Dienstleistungsfreiheit ein Recht auf Grunderwerb nach dem Inländergleichbehandlungsprinzip abzuleiten.

Kapitalverkehrsfreiheit

Art 56 Abs 1 EGV (Art III-156 VE)

Kapitalverkehr ieS ist die einseitige Übertragung von Vermögenswerten (Sachkapital, Direktinvestitionen, Immobilien, Geldkapital) von einem Mitgliedstaat in einen anderen. Diese Übertragung steht mit keiner anderen wirtschaftlichen Leistung als Gegenleistung in unmittelbarem Zusammenhang.