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Prinzipien des Grundbuchs
Die Verlässlichkeit des Grundbuchs setzt die Gültigkeit einer Reihe von Prinzipien voraus, denen die Eintragung und der Umgang mit dem Grundbuch folgen.
Publizitäts- oder Öffentlichkeitsprinzip
Das Grundbuch ist ein öffentliches und für jedermann einsehbares Verzeichnis.
Eintragungsprinzip
Das Eintragungs- oder Intabulationsprinzip besagt, dass dingliche Rechte, die an Grundstücken bestehen, nur durch Eintragung im Grundbuch erworben, übertragen, beschränkt oder aufgehoben werden. Die Eintragung ins Grundbuch stellt somit den für den Eigentumserwerb an Grundstücken erforderlichen Modus dar. Ausnahmen von diesem Grundsatz stellen Einantwortung, Ersitzung, Enteignung, Zuschlag bei Zwangsversteigerung, Eigentumserwerb durch redliche Bauführung oder Anschwemmung dar.
Vertrauensgrundsatz
Aus den Bestimmungen im ABGB und Grundbuchgesetz wird abgeleitet, dass der gutgläubige Erwerber in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit des Grundbuchs geschützt ist (sog positives materielles Publizitätsprinzip). Das Gesetz schützt aber auch das Vertrauen des bücherlichen Erwerbers auf die Vollständigkeit der Grundbuchseintragungen (sog negatives materielles Publizitätsprinzip).
Prioritätsgrundsatz
Dieses Prinzip besagt, dass rangälteres Recht dem jüngeren vorgeht. Für die Beurteilung eines Ansuchens ist dabei der genaue Zeitpunkt der Einlangung beim Grundbuchsgericht entscheidend. Seit 01.02.2009 ist dies durch zentrale Zeiterfassung des Einlangens auf 100-stel Sekunden genau möglich!
Antragsprinzip
Eintragungen im Grundbuch erfolgen grundsätzlich nur auf Antrag. Wer ein Recht aufgibt (der bücherliche Vormann), muss eine ausdrückliche, beglaubigt unterfertigte Willenserklärung (zB Aufsandungserklärung) abgeben.
Spezialitätsgrundsatz
Dingliche (bücherliche) Rechte können nur auf einzelne Liegenschaften bzw Grundbuchskörper begründet werden, nicht durch einheitlichen Akt auf das gesamte Vermögen.