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1.3 Abgrenzung zu anderen Berufen
Vermögensberatung
Soweit die Vermögensberatung in den Anwendungsbereich der GewO fällt, ist sie dem Vermögensberater vorbehalten (viele Bereiche unterliegen dem WAG und nicht der GewO). Immobilienverwaltern ist die Verwaltung von Immobilien vorbehalten. Unter Immobilien wird in Abgrenzung zum Verwalter von beweglichem Vermögen unbewegliches Vermögen zu verstehen sein. Immobilien sind somit ein Sammelbegriff für Grundstücke, Gebäude, Wohnungen, Betriebsanlagen mit festem Standort und Ähnlichem. Die Verwaltung von Baurechten und den aufgrund dieser errichteten Gebäude sowie von Überbauten (Superädifikaten), die Zugehöre eines Baurechtes sind, wird ebenfalls Immobilienverwaltern vorbehalten sein. Im Rahmen der Immobilienverwaltung darf auch beraten werden.