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5.2 Allgemeine Grundsätze zur Enteignung
Verkehrswert
Generell gilt für alle Enteignungen der Grundsatz, dass der Verkehrswert zu entschädigen ist. Der Verkehrswert ist nach dem Preis zu bestimmen, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstückes ohne Rücksicht auf ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Für die Wertermittlung gilt grundsätzlich das Verfahren durch Preisvergleich (sogenanntes Vergleichswertverfahren). Wenn dieses Verfahren nicht ausreicht oder nicht in Betracht kommt, ist das Ertragswertverfahren oder das Sachwertverfahren durchzuführen.