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Neu Dokument-ID: 362121

Moritz Mitterer - Christine Pauer - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.1 Einleitung

Im November 2011 wurde, soweit ersichtlich, erstmals ein österreichischer Unternehmer wegen mangelnder barrierefreier Erreichbarkeit seines Betriebes rechtskräftig verurteilt. • [Fußnote: BG Josefstadt 14.11.2011, 4 C 707/11 z.]  Nach einem Umbau war die zuvor barrierefrei zugängliche Bäckerei entgegen der anwendbaren baurechtlichen Vorschriften nur mehr über den Haupteingang mittels einer 15,5 cm hohen Stufe oder einen Nebeneingang mit einer Rampe mit einer Steigung von 22 % erreichbar. Die Rampe konnte vom klagenden Rollstuhlfahrer nicht gefahrlos benutzt werden. Alternative Hilfestellungen (Behindertenglocke; Anweisung an Personal, Rollstuhlfahrern Hilfe zu leisten) waren nicht bekannt bzw wurden als nicht ausreichend erachtet. Das Gericht stellte eine Verletzung der baurechtlichen Vorschriften und damit in weiterer Konsequenz des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes fest. Der Unternehmer wurde zur Zahlung von EUR 1.000,– Schadenersatz verurteilt, die Barriere musste aber nicht beseitigt werden. Durch die im Rahmen des Verfahrens angestrebte Vergleichslösung zur Schaffung von Barrierefreiheit können Kosten von bis zu EUR 30.000,– entstehen.

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