© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
8.3.1 Der Anwendungsbereich des BGStG
Das BGStG ist seit 01.01.2006 in Kraft. Für Bauwerke, die aufgrund einer vor dem 01.01.2006 erteilten Baubewilligung errichtet wurden, galt eine Übergangsbestimmung: Die Vollanwendbarkeit der Barrierefreiheitsvorschriften trat erst ab dem 01.01.2016 ein (§ 19 Abs 2 BGStG). Maßgeblich ist ausschließlich der Zeitpunkt der Baubewilligung. (Diese Übergangsbestimmung ist inzwischen abgeschlossen – sämtliche bestehenden Bauwerke unterliegen nun dem vollen Anwendungsbereich des BGStG in Bezug auf Barrierefreiheit.)
Bei baulichen Veränderungen, die lediglich anzeigepflichtig und nicht bewilligungspflichtig sind, ist ebenfalls auf die ursprüngliche Baubewilligung des gesamten Bauwerks abzustellen.