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10.1 Koordination bei Bauarbeiten
Auf Baustellen werden in der Regel gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer verschiedener Arbeitgeber beschäftigt. Die Koordination ist in diesen Fällen besonders wichtig, Koordinationsmängel führen häufig zu Arbeitsunfällen. Durch die Vorschriften des BauKG soll den Gefahren begegnet werden, die aufgrund der gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Tätigkeit von Arbeitnehmern verschiedener Unternehmen entstehen (OGH 27.05.2015, 8 Ob 56/15).
Durch das BauKG sollten, über die nach § 1 Abs 5 BauKG unberührt bleibenden Verpflichtungen der Arbeitgeber nach dem ASchG hinaus, primär Pflichten des Bauherrn begründet werden. Das BauKG richtet sich damit in erster Linie an den Bauherrn, also an denjenigen, der das wirtschaftliche Risiko aus der Errichtung des Bauwerks trägt und an der Spitze der „Haftungspyramide“ steht (RIS-Justiz RS0124219, vgl auch OGH 10.02.2017, 1 Ob 174/16v).