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Dokument-ID: 1064752
8.2 Baugrundstücke
Vorbehaltsgebiete
Sofern es zur Verwirklichung der geordneten Siedlungsentwicklung, sowie der Sicherung der nicht vermehrbaren Bodenreserven zur Begründung eines Hauptwohnsitzes, insbesondere für den Wohnbedarf der ortsansässigen Personen, sparsamen widmungsgemäßen Verwendung von Grund und Boden, und der Schutz vor Grundstückserwerb zu spekulativen Zwecken, notwendig ist, hat die Landesregierung durch Verordnung in bestimmten Gebiete die Anzahl der Freizeitwohnsitze zu regeln.