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14.1 Bisherige Rechtslage
In Österreich sind Immobilienmakler idR als so genannte Doppelmakler tätig. Grundsätzlich darf ein Makler ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers nicht zugleich für einen Dritten tätig sein. Immobilienmakler können aber aufgrund eines entsprechenden Geschäftsgebrauchs ohne eine solche Einwilligung mit beiden Seiten eines Geschäfts einen Maklervertrag schließen. Wird ein Immobilienmakler auftragsgemäß nur für eine Seite tätig, so hat er die andere Seite gem § 17 MaklerG auf diese Ausnahme besonders hinzuweisen. In vielen anderen europäischen Ländern ist es den Immobilienmaklern hingegen verboten, als Doppelmakler tätig zu sein.