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3.2.2 Contracting in Theorie und Praxis
Allgemeines
Contracting ist ein schillernder Begriff des Rechtslebens. Nahezu jeder in der Immobilienbranche tätige Jurist wird zumindest einmal mit diesem Terminus zu tun gehabt haben. Dabei ist es gar nicht so einfach festzumachen, was Contracting überhaupt ist. Der OGH hat es in einer Entscheidung so umschrieben: „Contracting als Begriff des Wirtschaftslebens bezeichnet eine breite Palette von Realisierungsoptionen, die in unterschiedlichsten Anwendungsgebieten eine Vielzahl von völlig verschiedenen Verträgen“ umfasse. • [Fußnote: OGH 29.3.2011, 2 Ob 182/10v.] Schon hieraus erklärt sich, warum es mitunter so schwer sein kann, den Wesensgehalt des Contracting festzumachen.