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Dokument-ID: 758414
4.3.3 Der Wohnungseigentumsbewerber
Allgemein
Ein Wohnungseigentumsbewerber ist derjenige, dem schriftlich durch den Wohnungseigentumsorganisator – sei es auch bedingt oder befristet – die Einräumung von Wohnungseigentum an einem bestimmt bezeichneten wohnungseigentumstauglichen Objekt zugesagt wurde (§ 2 Abs 6 WEG).