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Dokument-ID: 1064541
5.3 Enteignungsjudikatur
Aus der Rechtsordnung, die am 01.10.1925 in Geltung gestanden hat, ist abzuleiten, dass eine Norm, die die zwangsweise Entziehung des Eigentums individuell zu bezeichnender Personen an einer bestimmten Grundfläche zugunsten einer namentlich genannten Gebietskörperschaft vorschreibt, jedenfalls als eine Enteignungsbestimmung anzusehen ist, was nicht ausschließt, dass auch noch andere Maßnahmen unter den Enteignungstatbestand fallen. Ausnahmen könnte es nur insoweit geben, als sie aus der Verfassung ableitbar wären.