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Brigitte Berchtold - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.4.4 Erhaltungspflicht

Der Wohnungseigentümer hat das Wohnungseigentumsobjekt und die dafür bestimmten Einrichtungen des Wohnungseigentumsobjekts, insbesondere Strom-, Gas- und Wasserleitungen sowie die Beheizungs- und sanitären Anlagen, auf eigene Kosten zu warten und in Stand zu halten, sodass den anderen Wohnungseigentümern kein Nachteil erwächst (§ 16 Abs 7 WEG).

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