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4.1 Gebührenarten
Feste Gebühren und Hundertsatzgebühren
Feste Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der jeweiligen Behörde, die die Gebühr einhebt, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Hundertsatzgebühren sind normalerweise mit Bescheid festzusetzen, doch bestehen hier Ausnahmen: