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Dokument-ID: 1064380
4.2 Gebührenerhöhung
Feste Gebühren
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist jedenfalls eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. Eine darüber hinausgehende Erhöhung um weitere 50 % ist nach dem Ermessen der Finanzbehörde zulässig. Diese Erhöhung ist verschuldensabhängig.