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Dieter Stibi | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.3.2 Grundbücherliche Sicherstellung iVm Ratenplanmethode (§§ 9 und 10 BTVG)

Der Erwerber aus einem Bauträgervertrag über den Erwerb des Eigentums, des Wohnungseigentums oder des Baurechts kann auch durch eine ausreichende bücherliche Sicherstellung des Rechtserwerbes auf der zu bebauenden Liegenschaft in Verbindung mit der Zahlung nach Ratenplan gesichert werden (§ 9 Abs 1 BTVG).

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