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Neu Dokument-ID: 1103703

Natalie Hahn | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.3.4 Haftung

Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz („DHG“) gilt nunmehr gem § 2 Abs 4 DHG für durch den Arbeitsnehmer begangene Verletzungen der Aufsichtspflicht gegenüber (unmündigen) Kindern und Haustieren, die Schäden an den im Homeoffice verwendeten digitalen Arbeitsmitteln oder abgespeicherten Arbeitsergebnissen (zB Bauplänen) „im Zuge von Arbeiten im Homeoffice“ verursachen.

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