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Natalie Hahn | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.4.4 Kostenersatz

Wird Homeoffice regelmäßig ausgeübt, deckt der Arbeitgeber die direkt durch die Arbeit entstehenden Kosten – insbesondere jene für Kommunikation – oder gleicht diese Kosten aus. Als ersetzbare Kosten sind die Kosten der Telefonverbindung und der Datenübermittlung anzusehen, die zusätzlich durch die Telearbeit anfallen. Dieser Kostenersatz kann entweder in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten oder pauschal erfolgen, wobei der Entfall des administrativen Aufwands für eine pauschale Abgeltung spricht. Bei entsprechend hoher Überzahlung und/oder wenn der Arbeitnehmer bei alternierendem Homeoffice zum Beispiel nur in geringem Umfang aus dem Homeoffice tätig wird, könnte grundsätzlich auch vereinbart werden, dass sämtliche durch das Homeoffice anfallende Kosten mit der Überzahlung abgegolten sind.

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