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2.3 Kündigung von Versicherungsverträgen
Schadenfallkündigung
Eine Sachversicherungspolizze kann üblicherweise drei Monate vor Endfälligkeit aufgekündigt werden. In der Feuerversicherung sind gem § 96 Abs 1 VersVG beide Seiten berechtigt, nach Eintritt eines Versicherungsfalles das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Dieses Recht erstreckt sich aber im Wege der Analogie auf alle üblichen Sparten der Sachversicherung (OGH 7 Ob 272/04g). Ausgenommen ist zB die Transportversicherung (OGH 7 Ob 234/13g). Bei den meisten Sachversicherungen hat der Versicherungsnehmer zudem ein Kündigungsrecht, wenn die Versicherung nach einem Schaden eine berechtigte Entschädigung nicht anerkennt oder eine fällige Entschädigung verweigert. Eine Kündigung ist nur bis einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung möglich. Der Versicherungsnehmer kann auch fristlos kündigen, maximal jedoch bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode. Der Versicherer muss eine Frist von 1 Monat einhalten.