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Dokument-ID: 1134071
14.2 Künftige Rechtslage
Mit 01.07.2023 ist es nun zu einer Änderung dahingehend gekommen, dass das so genannte „Erstauftraggeberprinzip“ für die Vermittlung von Mietverträgen über Wohnräume gilt. Die entsprechenden Regelungen finden sich in § 17a MaklerG. Damit muss die Provision des Maklers grundsätzlich nur derjenige Vertragsteil zahlen, der die Leistung des Maklers veranlasst hat. Vom Vermieter veranlasste Vermittlungen von Mietwohnungen werden immer nur von diesem bezahlt. Der „makelnde“ Vermieter selbst kann bereits aufgrund des § 6 Abs 4 MaklerG keine Provision verlangen.