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Brigitte Berchtold | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1 Überblick Anwendungsbereich MRG

Das MRG kann zur Gänze, nur zum Teil oder gar nicht zur Anwendung kommen. Es gilt der Grundsatz, dass bei einer entgeltlichen Gebrauchsüberlassung einer Wohn- oder Geschäftsräumlichkeit die Vollanwendbarkeit des MRG vermutet wird.

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