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Dokument-ID: 1064408
3.3.5 Mietzinserhöhungen
Grundsätzlich gilt der einmal vertraglich vereinbarte Mietzins und sind beide Vertragsparteien daran gebunden. Im Teil- und Vollausnahmebereich des MRG können die Vertragsparteien entsprechend der Privatautonomie jederzeit eine neue Vereinbarung schließen, wenn sie sich über die Veränderung des Mietzinses einig sind. Eine betragsmäßige Beschränkung existiert nicht.