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Neu Dokument-ID: 1064408

Brigitte Berchtold | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3.5 Mietzinserhöhungen

Grundsätzlich gilt der einmal vertraglich vereinbarte Mietzins und sind beide Vertragsparteien daran gebunden. Im Teil- und Vollausnahmebereich des MRG können die Vertragsparteien entsprechend der Privatautonomie jederzeit eine neue Vereinbarung schließen, wenn sie sich über die Veränderung des Mietzinses einig sind. Eine betragsmäßige Beschränkung existiert nicht.

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