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3.3.6 Mietzinsminderung
Vermieter und Mieter können jederzeit eine einvernehmliche Mietzinsminderung vereinbaren (Privatautonomie).
Unabhängig von der Anwendbarkeit des MRG steht allen Mietern das Recht zur Mietzinsminderung zu, wenn das Mietobjekt bei der Übergabe mangelhaft ist oder während der Laufzeit ohne Schuld des Mieters derart mangelhaft wird, dass es zum bedungenen Gebrauch nicht taugt. Der Mieter kann auf dieses Recht im Vorhinein nicht wirksam verzichten (§ 1096 Abs 1 ABGB), allerdings kann die vorbehaltlose Zahlung des Mietzinses bei Kenntnis des bestehenden Mangels als konkludenter Verzicht auf den gesamten Mietzinsminderungsanspruch gewertet werden (OGH 29.03.2004, 5 Ob 60/04s).