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Dokument-ID: 1064634
10.6 Notstandspolizei und Ersatzvornahme
Notstandspolizei
Sicherungsmaßnahmen
Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde auch ohne Anhörung der Partei die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers (jedes Miteigentümers) eines Gebäudes oder baulichen Anlage anordnen und sofort vollstrecken lassen.