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Brigitte Berchtold - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.4.2 Nutzungsrecht

Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts

Das Nutzungsrecht entspringt dem Grundprinzip des Wohnungseigentumsgesetzes, wonach einem Miteigentümer einer Liegenschaft ein ausschließliches Nutzungsrecht an einem ihm zugewiesenen Teil der Liegenschaft zukommt (Wohnungseigentumsobjekt iSd § 2 Abs 1 WEG). Insofern ist es nur naheliegend, dass § 16 Abs 1 WEG zunächst klarstellt, dass die Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts ausschließlich dem Wohnungseigentümer zukommt. Diese Bestimmung ist zwingend und kann durch eine Vereinbarung nicht abgeändert werden.

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