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4.4.2 Nutzungsrecht
Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts
Das Nutzungsrecht entspringt dem Grundprinzip des Wohnungseigentumsgesetzes, wonach einem Miteigentümer einer Liegenschaft ein ausschließliches Nutzungsrecht an einem ihm zugewiesenen Teil der Liegenschaft zukommt (Wohnungseigentumsobjekt iSd § 2 Abs 1 WEG). Insofern ist es nur naheliegend, dass § 16 Abs 1 WEG zunächst klarstellt, dass die Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts ausschließlich dem Wohnungseigentümer zukommt. Diese Bestimmung ist zwingend und kann durch eine Vereinbarung nicht abgeändert werden.