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8.1.4 Oberösterreich
Die OÖ Bauordnung unterscheidet bei der Beurteilung von Bauvorhaben:
Zunächst werden im § 3 Abs 3 taxativ jene Bauten und Vorhaben angeführt, die nicht von der Bauordnung erfasst sind, nämlich solche, die abfall-, wasser-, forst-, eisenbahn-, seilbahn- oder luftfahrtrechtlichen Vorschriften unterliegen, militärischen Zwecken dienen, Energieanlagen (ausgenommen Gebäude, Windkraftanlagen, Photovoltaikanlagen und thermische Solaranlagen), Funkanlagen (ausgenommen Parabolantennen über 0,5 m Durchmesser oder Anlagen über 10 m Höhe), Kanäle, Brücken, Verkehrsflächen, Wohnwagen, Zelte, Lärm- und Schallschutzwände, Freizeitanlagen und sonstige Bauten, die nicht geeignet sind, die Umwelt zu beeinträchtigen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören.