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5.6 Rangordnung für geplanten Grundstücksverkauf
Nach § 53 GBG ist der Liegenschaftseigentümer berechtigt, eine bücherliche Anmerkung für eine beabsichtigte Veräußerung zu verlangen. Damit ist es möglich, die bücherliche Rangordnung vom Zeitpunkt dieses Ansuchens für die aufgrund dieser Veräußerung einzutragenden Rechte zu begründen. Die Anmerkungen solcher Gesuche können nur dann bewilligt werden, wenn nach dem Grundbuchsstand die Einverleibung des einzutragenden Rechtes oder die Löschung des bestehenden Rechtes zulässig wäre und wenn die Unterschrift der Gesuche gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Bestimmungen des § 31 Abs 3–5 GBG sind anzuwenden.