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Benedikt Suhsmann - Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2 Raumordnungskompetenz der Länder

Landesrechtliche Raumordnung bedeutet, dass der Gesamtraum wie auch seine Teilbereiche vorausschauend planmäßig gestaltet werden und die bestmögliche Nutzung und Sicherung des Lebensraumes im Rahmen des Gemeinwohles gewährleistet wird.

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