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Dokument-ID: 1064520
3.2 Raumordnungskompetenz der Länder
Landesrechtliche Raumordnung bedeutet, dass der Gesamtraum wie auch seine Teilbereiche vorausschauend planmäßig gestaltet werden und die bestmögliche Nutzung und Sicherung des Lebensraumes im Rahmen des Gemeinwohles gewährleistet wird.