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Dokument-ID: 1064753
8.3 Rechtserwerb durch Ausländer
Genehmigungsbedürftigkeit
Folgende Rechtserwerbe bedürfen der Genehmigung der Behörde:
- Übertragung des Eigentums; Baurecht
- Einräumung des Fruchtnießungsrechts/Rechts des Gebrauchs inkl Wohnrecht
- Miete, Pacht, Prekarium, us ausgenommen Privatzimmervermietung
- Einräumung von Pfandrechten – ausgenommen für Banken oder Versicherungen – zu Gunsten von Nutzungsberechtigten, ausgenommen das Pfandrecht ist unmittelbar Bestandteil eines genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts
- Erwerb von Gesellschaftsanteilen an GmbH/eingetragenen Personengesellschaften, wenn Grundstücke im Eigentum stehen oder ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums an solchen Grundstücken besteht