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6.1.2 Rechtsformvergleich GmbH – OG – Einzelunternehmer
Allgemeines zur Rechtsform
GmbH | OG | Einzelunternehmer |
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in Anteile zerlegte Stammkapital beteiligt sind, ohne den Gläubigern der Gesellschaft zu haften. | Die Offene Gesellschaft kann zu jedem erlaubten Zweck gegründet werden. Es besteht eine unbeschränkte Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. | Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt (§ 1 UGB). Jeder der ein Unternehmen betreibt kann daher Einzelunternehmer sein. Auch die Angehörigen der freien Berufe fallen unter den Unternehmerbegriff des § 1 UGB (OGH 24.11.2009, 5 Ob 113/09t). |
Die GmbH entsteht durch die konstitutive Eintragung ins Firmenbuch. Sie ist gem § 2 UGB Unternehmer kraft Rechtsform. | Die OG entsteht ebenfalls durch die konstitutive Eintragung ins Firmenbuch. Da sie aber auch zu nichtunternehmerischen Zwecken gegründet werden kann, ist die OG – wenn sie keine professionelle Tätigkeit ausübt – nicht als Unternehmer, sondern als Verbraucher zu werten. Wenn eine OG unternehmerisch tätig wird, fällt sie unter § 1 UGB und ist Unternehmer. | Der Einzelunternehmer ist Unternehmer kraft betriebenen Unternehmens. Unternehmerisch tätige natürliche Personen – die gem § 189 UGB der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen – sind verpflichtet, sich in das Firmenbuch eintragen zu lassen. Andere Einzelunternehmer sind dazu lediglich berechtigt (§ 8 UGB). Ist eine Eintragung ins Firmenbuch erfolgt, muss die Firma den Rechtsformzusatz „eingetragener Unternehmer“ oder die Abkürzung „e.U.“ tragen |