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Neu Dokument-ID: 1086873

Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.4.6 Reinigung der Dachrinne als Unratabfuhr (OGH 24.02.2015, 5 Ob 9/15g)

Vorbemerkungen

Außerhalb des Anwendungsbereichs des MRG und auch im Teilanwendungsbereich lassen sich Betriebskosten vom Eigentümer bzw der Hausverwaltung auf die Mieter umwälzen, im Vollanwendungsbereich ist man durch den Betriebskostenkatalog des § 21 MRG begrenzt.

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