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Dokument-ID: 572988
9.4 Rückforderungsansprüche des Erwerbers (§§ 14 und 15 BTVG)
Rückforderungsansprüche des Erwerbers bei vorzeitiger Zahlung
Der Erwerber kann alle Leistungen, die er oder der Treuhänder für ihn entgegen den Bestimmungen des BTVG erbracht hat, zurückfordern (§ 14 Abs 1 BTVG). „Entgegen den Bestimmungen des BTVG erbracht“ sind insb Zahlungen ohne Sicherung seitens des Bauträgers bzw im Hinblick auf den Ratenplan verfrühte Zahlungen. Der Rückforderungsanspruch gem § 14 BTVG soll eine entsprechende Vorfinanzierung der einzelnen Bauabschnitte durch den Bauträger gewährleisten (OGH 29.5.2012, 9 Ob 50/11k).