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Dokument-ID: 360511
4.7 Rücklage (§ 31 WEG)
Die Wohnungseigentümer haben (zwingend!) eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen zu bilden. Die Rücklage ist vorwiegend zur Deckung von Erhaltungs- und Verbesserungsaufwendungen gedacht. Sie ist jedoch nicht zweckgebunden und kann daher für sämtliche Liegenschaftsaufwendungen, insbesondere auch für Bewirtschaftungskosten, verwendet werden (zB Betriebskosten, Verwaltungskosten, Heizkosten, zur Tilgung eines Kredits).