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Dokument-ID: 358314
9.3.1 Schuldrechtliche (Bargeldgleiche)sicherung durch Garantie oder geeignete Versicherung (§ 8 BTVG)
Allfällige Rückforderungsansprüche des Erwerbers können durch eine ihm eingeräumte Garantie oder eine geeignete Versicherung schuldrechtlich gesichert werden. Es ist schon im Bauträgervertrag das Konto anzugeben, auf das die Zahlungen des Erwerbers zu erfolgen haben (§ 4 Abs 1 Z 8 BTVG).