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Dokument-ID: 1064640
12.4 Sonstige Inhalte des DMSG
Maßnahmen zum Schutz des archäologischen Erbes
Archäologische Zufallsfunde (§ 8)
Werden Gegenstände aufgefunden, die unter der Erd- oder Wasseroberfläche verborgen waren und von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung sind, so ist dies unverzüglich dem Bundesdenkmalamt zu melden. Ersatzweise können auch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, der Bürgermeister oder ein öffentliches Museum verständigt werden.
Die Meldung ist vom Finder zu erstatten. Sollte eine Hilfskraft den Fund gemacht haben, hat deren Auftraggeber die Meldung zu machen.