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8.3.7 Steuerrechtliche Änderungen
Die steuerlichen Begünstigungen des Homeoffice-Gesetzes sehen vereinfachte Absetzmöglichkeiten für im Rahmen des Homeoffice angeschafften Mobiliars vor. Diese Bestimmungen gelten vorerst befristet bis 2023. Arbeitnehmer sind nunmehr berechtigt, belegmäßig nachgewiesene Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtische, Drehstühle für Schreibtische und Beleuchtungskörper für Schreibtische) eines auf Grundlage einer Homeoffice-Vereinbarung in der eigenen Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes außerhalb eines (steuerlich zu berücksichtigenden) Arbeitszimmers im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bis zu EUR 300,– pro Kalenderjahr als Werbungskosten geltend zu machen. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich zu Hause (im Homeoffice) gearbeitet wurde.