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Dokument-ID: 1086877
5.3 Steuerrechtliche Maßnahmen und Besonderheiten
Zahlungserleichterungen für Immobilienunternehmen
Das 1. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz sieht eine amtswegige Verlängerung der Steuerstundungen bis 30. Juni 2021 vor (siehe § 323c Abs 11a BAO). Dies gilt jedoch nur für bereits bestehende, gesetzlich bis 15. Jänner 2021 bewilligte Steuerstundungen. In weiterer Folge wurde die Befristung vom 31. März bis 30. Juni 2021 verlängert. Die weitere Stundung erfolgt automatisch.