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Dieter Stibi | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.6 Strafbestimmungen (§ 17 BTVG)

Ein Bauträger, der

  1. es unterlässt, einen den § 3 Abs 1 BTVG oder § 4 Abs 1 BTVG entsprechenden Vertrag zu errichten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 14.000,– zu bestrafen;
  2. Zahlungen entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vereinbart, fordert oder entgegennimmt begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 28.000,– zu bestrafen;
  3. es entgegen dem § 12 BTVG unterlässt, von der Vertragsschließung bis zum Ende der Sicherungspflicht (§ 7 Abs 5 BTVG) einen Treuhänder beizuziehen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 28.000,– zu bestrafen.

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