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Dokument-ID: 358585
9.6 Strafbestimmungen (§ 17 BTVG)
Ein Bauträger, der
- es unterlässt, einen den § 3 Abs 1 BTVG oder § 4 Abs 1 BTVG entsprechenden Vertrag zu errichten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 14.000,– zu bestrafen;
- Zahlungen entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vereinbart, fordert oder entgegennimmt begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 28.000,– zu bestrafen;
- es entgegen dem § 12 BTVG unterlässt, von der Vertragsschließung bis zum Ende der Sicherungspflicht (§ 7 Abs 5 BTVG) einen Treuhänder beizuziehen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 28.000,– zu bestrafen.