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Neu Dokument-ID: 1064567

Heinrich Geuder - Benedikt Suhsmann | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.1.7 Tirol

Baubewilligung

Grundsätzlich besteht nach § 28 TBO 2018 die Bewilligungspflicht für Neu-, Zu- und Neubauten, Änderung des Verwendungszwecks, Freizeitwohnsitzverwendung ohne Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 5 ROG sowie Bauführungen mit Berührung von bautechnischen Erfordernissen.

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