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Dokument-ID: 1064854
11.1 Rechtserwerb an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken
Begriffsbestimmungen
Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines lfw Betriebes für lfw Zwecke genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück.