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Brigitte Berchtold | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4.2 Verbesserungspflichten des Vermieters

Verbesserungsarbeiten sollen aus dem bestehenden Zustand einen besseren Zustand machen und müssen im Hinblick auf den allgemeinen Erhaltungszustand des Hauses zweckmäßig sein. Der Begriff der Zweckmäßigkeit wird mit dem der Wirtschaftlichkeit gleichgesetzt. Die Verbesserung muss jedenfalls auch nützlich sein, was bei bloßen Verschönerungen nicht gegeben ist.

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