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Neu Dokument-ID: 1065929

Christian Macho - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

12 Verjährung der Ansprüche aus dem Maklervertrag (§ 11 MaklerG)

Die Ansprüche aus dem Maklervertrag verjähren gem § 11 MaklerG in drei Jahren ab Fälligkeit, wobei die Frist gehemmt ist, solange der Makler vom Zustandekommen des vermittelten Geschäfts keine Kenntnis erlangen konnte.

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