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Dokument-ID: 1065929
12 Verjährung der Ansprüche aus dem Maklervertrag (§ 11 MaklerG)
Die Ansprüche aus dem Maklervertrag verjähren gem § 11 MaklerG in drei Jahren ab Fälligkeit, wobei die Frist gehemmt ist, solange der Makler vom Zustandekommen des vermittelten Geschäfts keine Kenntnis erlangen konnte.