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Dokument-ID: 1064742
6.1 Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken
Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes (§ 3) sind ua Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan für die Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland – Erholung, ohne spezifische Erholungsnutzung, bestimmt sind, sofern diese zu einem lfw Betrieb gehören oder lfw genutzt sind oder waren und weiterhin lfw nutzbar sind.