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Christian Macho - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4 Vermittlungs- und Abschlussfreiheit (§ 4 MaklerG)

Der Makler ist, mangels anders lautender Vereinbarung, gem § 4 Abs 1 MaklerG nicht verpflichtet sich um die Vermittlung des Geschäftes zu bemühen, sodass keine Tätigkeitspflicht des Maklers begründet wird. Ebenso ist der Auftraggeber nach § 4 Abs 2 MaklerG nicht verpflichtet das angebahnte Geschäft zu schließen.

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