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Neu Dokument-ID: 1064391

Renate Pilz - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.7 Verpflichtungen des Parteienvertreters

Es besteht eine Aufzeichnungspflicht.

Diese Aufzeichnungen haben zu enthalten:

  • Nummer der Aufzeichnung
  • Art des Rechtsgeschäfts
  • Gebührenschuldner
  • Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld
  • Bemessungsgrundlage
  • Höhe der selbstberechneten Gebühr.

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