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Dokument-ID: 1064391
4.7 Verpflichtungen des Parteienvertreters
Es besteht eine Aufzeichnungspflicht.
Diese Aufzeichnungen haben zu enthalten:
- Nummer der Aufzeichnung
- Art des Rechtsgeschäfts
- Gebührenschuldner
- Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld
- Bemessungsgrundlage
- Höhe der selbstberechneten Gebühr.