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2.2 Versicherungsprämie
Erstprämie
Rücktritt/Leistungsfreiheit
In der Sachversicherung wird der Versicherungsvertrag erst wirksam, wenn mit Übermittlung der Versicherungspolizze die Erstprämie umgehend bezahlt wird; die Deckung von Anbeginn bleibt bestehen, wenn die Prämie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Polizze bezahlt wurde (vgl OGH 7 Ob 180/05d). Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die Erst- oder einmalige Prämie zum Schadenzeitpunkt noch nicht geleistet wurde, es sei denn, der Versicherungsnehmer war an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden gehindert (§ 38 Abs 2 VersVG).