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Brigitte Berchtold | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.6.1 Vertretung der Eigentümerschaft

Fremdverwaltung oder Eigenverwaltung

Gem § 18 Abs 3 WEG kann die Eigentümergemeinschaft die Geschäfte der Liegenschaft selbst besorgen (Eigenverwaltung) oder sich durch einen Dritten vertreten lassen (Fremdverwaltung). Eine Verpflichtung zur Bestellung eines (fremden) Verwalters besteht daher nicht. Die Entscheidung zur Fremd- oder Eigenverwaltung obliegt der Mehrheit der Wohnungseigentümer.

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