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Dokument-ID: 1064568
8.1.8 Vorarlberg
Bewilligungspflicht
Einer Baubewilligung nach § 18 Baugesetz bedürfen unter anderem
- die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden mit Ausnahme der bloß anzeigepflichtigen (s dort),
- die wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden,
- die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauwerken, die keine Gebäude sind, sofern durch diese Bauwerke Gefahren für die Sicherheit oder die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen entstehen können, zB Tribünen, offene Parkdecks udgl,
- die Errichtung oder wesentliche Änderung von Feuerstätten, ausgenommen jene, die durch gewerberechtlich befugte Fachleute ausgeführt werden oder die sich außerhalb von Gebäuden befinden,
- die Aufstellung oder wesentliche Änderung von ortsfesten Maschinen oder sonstigen ortsfesten technischen Einrichtungen, sofern durch sie die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdet oder Nachbarn belästigt werden können,
- andere Bauvorhaben, wenn für sie eine Abstandsnachsicht erforderlich ist.