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Dokument-ID: 1065015
12.1 Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke
Genehmigungspflichtig
- Erwerb des Eigentums, Baurecht/Superädifikat
- Erwerb des Fruchtnießungsrechts, Rechts des Gebrauchs/der Wohnung
- Bestandnahme/sonstige Überlassung zur Nutzung, wenn Ausmaß allein oder mit bereits überlassenen Grundstücken größer als 5 ha; überschreitet
- Erwerb von Gesellschaftsanteilen an GmbH, EEG, Personengesellschaften, wenn im Eigentum der Gesellschaft lfw Grundstücke stehen oder die Gesellschaft einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an solchen hat
- Erwerb von Vermögensanteilen an Stiftungen, Privatstiftungen oder Fonds, wenn in deren Eigentum lfw Grundstücke stehen oder diese einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an solchen haben
- Einräumung von Pfandrechten – ausgenommen Banken oder Versicherungen – zugunsten von Nutzungsberechtigten, ausgenommen das Pfandrecht ist unmittelbar Bestandteil eines genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts.